Allgemeine Geschäftsbedingungen

favor-IT GmbH
Attergaustraße 38
4880 St. Georgen im Attergau

Allgemeines

1.1
Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.2
Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

2.1
Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2
Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3
Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4
Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5
Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1
Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2
Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3
Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.4
Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5
Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6
Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7
Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.8
Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9
Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

3.11
Der AN behält sich vor, Domains, für die offene Gebühren nach der dritten Mahnung nicht beglichen wurden, ohne weitere Ankündigung und mit Ausschluss jeglicher Haftung gegenüber dem AG oder Dritten zu löschen. Sollten dem AN hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem AG in Rechnung gestellt.

4. Personal

Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5. Change Requests

Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

6. Leistungsstörungen

6.1
Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3
Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

6.4
Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

7. Vertragstrafe

Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen: Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei den bei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

8. Haftung

8.1
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

8.2
Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.4
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

9. Vergütung

9.1
Die vom Auftraggeber (AG) zu leistenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot des Auftragnehmers (AN). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2
Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit und werden mit dem jeweils vereinbarten Stundensatz verrechnet. Zusätzlich werden Reise-, Nächtigungs- und Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand ersetzt. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage von Belegen (Kopien). Änderungen der Sätze erfolgen gemäß der Preisgleitklausel in Punkt 9.5.

9.3
Der AN ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen von angemessenen Anzahlungen oder der Beibringung sonstiger Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.

9.4
Soweit nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach Leistungserbringung, laufende Vergütungen jeweils vierteljährlich im Voraus verrechnet.
Die Rechnungen des AN sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über den Betrag verfügen kann.

Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, ab dem Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen.
Darüber hinaus ist der AN berechtigt, dem AG alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

Überschreitet der Zahlungsverzug 14 Tage, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen sowie bereits erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

9.5
Laufende Vergütungen beruhen auf dem jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“, Erfahrungsstufe ST2 – spezielle Tätigkeiten. Änderungen des kollektivvertraglichen Gehalts bewirken eine entsprechende Anpassung der Vergütungen.

9.6
Die Aufrechnung von Forderungen des AG gegen Ansprüche des AN ist nur zulässig, wenn diese vom AN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.7
Alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Abgabenschuldigkeiten, insbesondere Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN hierfür in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AG, den AN schad- und klaglos zu halten.

9.8
Kommt der AG mit der Begleichung von Domain- oder Lizenzgebühren trotz mehrmaliger Mahnung in Verzug, ist der AN berechtigt, die betreffende Leistung einzustellen und/oder die Domain zur Kostendeckung auf dem Secondary Market zu veräußern.

10. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1
Soweit dem Auftraggeber (AG) vom Auftragnehmer (AN) Softwareprodukte überlassen oder im Rahmen der Dienstleistungen zur Nutzung bereitgestellt werden, erhält der AG ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht, die Software in unveränderter Form zu verwenden.

11.2
Die Nutzung ist ausschließlich für die im Vertrag vereinbarte Umgebung (z. B. bestimmte Geräte, Benutzer, Domains oder virtuelle Systeme) gestattet. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Software oder der zugehörigen Dokumentationen, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.

11.3
Bei Nutzung in Netzwerken oder Mehrbenutzerumgebungen ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine gesonderte Lizenz erforderlich. Bei Stand-Alone-Installationen ist für jedes Endgerät eine eigene Lizenz notwendig.

11.4
Für vom AN überlassene Softwareprodukte oder Komponenten Dritter gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der AG verpflichtet sich, diese einzuhalten und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.5
Der AG ist nicht berechtigt, die Softwareprodukte zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu verändern oder zurückzuentwickeln, es sei denn, dies ist zwingend durch § 40 e UrhG (Interoperabilität) gestattet.

11.6
Alle dem AG überlassenen Unterlagen, Handbücher, Installations- und Lizenzdateien, Zugangsdaten sowie technische Dokumentationen bleiben geistiges Eigentum des AN oder des jeweiligen Herstellers. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zugänglich gemacht werden.

11.7
Nach Beendigung des Vertrags ist der AG verpflichtet, sämtliche Softwareprodukte des AN sowie alle Kopien und Zugangsdaten unverzüglich zu löschen oder an den AN zurückzugeben und deren Löschung auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.

12. Laufzeit des Vertrags

12.1
Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

12.2
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

12.3
Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

12.4
Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.5
Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

13. Datenschutz

13.1
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften einzuhalten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen.

13.2
Soweit der AN im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten des Auftraggebers (AG) verarbeitet oder Zugriff auf solche erhält, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Der AN verarbeitet diese Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des AG und zu den vertraglich vereinbarten Zwecken.

13.3
Der AG bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen und die Sicherstellung einer geeigneten Rechtsgrundlage verantwortlich. Der AN ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der durch den AG erteilten Weisungen zu prüfen.

13.4
Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und allfällige Subunternehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO zu verpflichten.

13.5
Der AN darf zur Erfüllung seiner Leistungen Unterauftragsverarbeiter heranziehen, sofern diese die Anforderungen der DSGVO erfüllen und in der AVV oder in einer ergänzenden Vereinbarung namentlich genannt sind. Der AN bleibt für die datenschutzkonforme Erfüllung der Leistungen durch seine Unterauftragsverarbeiter verantwortlich.

13.6
Der AN ergreift alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der vom AG überlassenen oder im Auftrag verarbeiteten Daten vor Verlust, Zerstörung, unbefugtem Zugriff, Veränderung oder Weitergabe.
Diese Maßnahmen orientieren sich am Stand der Technik und werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

13.7
Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unterauftragnehmer oder Lieferanten weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Domain-Registrare, Hosting-Provider, Software-Hersteller) und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

13.8
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder auf ausdrückliche Weisung des AG wird der AN sämtliche personenbezogenen Daten, die im Auftrag verarbeitet wurden, löschen oder – sofern vereinbart – zurückgeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Eine Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

13.9
Der AN haftet für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nur, soweit diese auf ein ihm zurechenbares Verhalten zurückzuführen sind. Die Haftung ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14. Geheimhaltung

14.1
Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2
Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15. Sonstiges

15.1
Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

15.2
Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahresnach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

15.3
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.4
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.5
Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

15.6
Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

15.7
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

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